[Aus der Charta Eisenbahndienst]
Die Rechte und Pflichten sowie entsprechende Sanktionen der Fahrgäste finden sich auf der Website www.suedtirolmobil.info unter dem Menüpunkt „Unterwegs“, vorbehaltlich der Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
Der Fahrgast muss einen gültigen Fahrschein erwerben und über die gesamte Fahrtdauer bis zu Ausstiegshaltestelle aufbewahren; auf Verlangen des Kontrollpersonals muss er den Fahrschein vorlegen. Beendet ist die Fahrt nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug; Kontrollen sind auch dann gültig und rechtmäßig, wenn sie nach dem Aussteigen außerhalb des Fahrzeuges vorgenommen werden.
Wer ohne gültigen Fahrausweis den Beförderungsdienst in Anspruch nimmt oder nicht gestattete Handlungen vornimmt, macht sich strafbar.
Verstöße werden vom hierzu beauftragten SAD-Betriebspersonal, das einen von SAD ausgestellten Dienstausweis mitführt, festgestellt und beanstandet.
Beim Kontrollpersonal der SAD handelt es sich um vereidigte Amtspersonen, die mithin den Verstoß benennen und ein entsprechendes Protokoll erstellen. Gemäß den geltenden Geschäftsbedingungen für die Beförderung ist der Fahrgast, der einen Verstoß begeht, verpflichtet, einen gültigen Ausweis vorzulegen, oder, in Ermangelung desselben, seine Personalien mündlich bekanntzugeben; die Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien wird gemäß Art. 651 des italienischen Strafgesetzbuches geahndet. Bei mündlicher Bekanntgabe der Personalien ist das Kontrollpersonal befugt, entsprechende Kontrollen zum Wahrheitsgehalt vorzunehmen; Falschangaben werden gemäß Art. 496 des italienischen Strafgesetzbuches geahndet.
Die Mitteilung des Verstoßes erfolgt mit der Übergabe des Feststellungsprotokolls (Verwaltungsstrafe zuzüglich Preis des Einzelfahrscheins für die Einzelfahrt und Verfahrenskosten). Bei Minderjährigen oder Unmündigen ergeht die Mitteilung an den Inhaber der elterlichen Gewalt oder den Vormund (die gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet sind).
Wird die Annahme des Feststellungsprotokolls des Verstoßes verweigert oder ist die Zustellung nicht möglich, wird das Feststellungsprotokoll an den (ggf. auch vorübergehenden) Wohnsitz/Wohnort/Aufenthaltsort des Zuwiderhandelnden gesendet, soweit bekannt bzw. ermittelbar; dazu wird auch die Datenbank der Südtiroler Gemeinden herangezogen oder es werden Anfragen an die Verwaltungsbehörden, Ordnungskräfte oder Privatpersonen gerichtet, die Auskünfte zum Wohnsitz, Wohnort oder Aufenthaltsort liefern können.
Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrschein öffentliche Verkehrsdienste in Anspruch nehmen, müssen den Preis für eine einfache Einzelfahrt entrichten und eine Verwaltungsstrafe zahlen.
Erwachsene Fahrgäste, die sich weigern, ihren Pflichten nachzukommen, müssen aus dem Verkehrsmittel aussteigen (Art. 20, Absatz 8 des Landesregierungsbeschlusses Nr.760/2016). Minderjährige Fahrgäste werden dagegen in Gewahrsam genommen und zum Bestimmungsort gebracht; sofern dies nicht möglich ist und in gravierenden Fällen werden sie den Ordnungskräften anvertraut.
Fahrgäste, die öffentliche Verkehrsdienste mit einem weitergegebenen oder gefälschten Fahrschein in Anspruch nehmen oder einen Fahrschein weitergeben, müssen den Preis für eine einfache Einzelfahrt entrichten und eine Verwaltungsstrafe zahlen. Stellt sich heraus, dass der Fahrausweis gefälscht ist, wird er in jedem Fall vom diensthabenden Beamten eingezogen.
Das Landesgesetz Nr. 15 vom 23. November 2015 sieht unter Artikel 50 folgende Verwaltungsstrafen vor:
- Für die Inanspruchnahme der Beförderungsdienste ohne Fahrschein zwischen 30,00 und 240,00 Euro;
- Für die Inanspruchnahme der Beförderungsdienste mit einem abgetretenen oder gefälschten Fahrschein bzw. für die nachweisliche Weitergabe eines persönlichen Fahrscheins zwischen 60,00 und 400,00 Euro;
- Für Verstöße gegen die Verhaltensvorschriften laut Abschnitt II des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 753 vom 11. Juli 1980 in der geltenden Fassung die entsprechenden Strafen, gesteigert um 300 Prozent;
- Für Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher die im Landesgesetz Nr. 6 vom 3. Juli 2006 vorgesehenen Verwaltungsstrafen.
- Wer die Verkehrsmittel, die Räume, die Bahnhöfe und die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie deren Einrichtung und Zubehör beschädigt oder beschmutzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro bis zu 600,00 Euro entrichten, vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen und des Schadenersatzes.
Die Verwaltungsstrafe wird in folgenden Fällen nach Zahlung einer Verwaltungskostenerstattung von 10,00 Euro aufgehoben, wenn:
- der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels jedoch nicht mit sich führt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen den Besitz des Fahrscheins nachweist;
- der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Fahrausweises ist, aber einen öffentlichen Verkehrsdienst in Anspruch nimmt, ohne den eventuell vorgeschriebenen gültigen Personalausweis vorzuweisen, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen seine Identität nachweist;
- der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen jedoch nicht entwertet hat, unverzüglich oder innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Vorhaltung seine Situation regularisiert;
- der Fahrgast, der zwar im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif ist, aber ein öffentliches Verkehrsmittel mit dem persönlichen Zeitfahrschein mit Pauschaltarif eines anderen Familienmitgliedes benutzt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen den Besitz des eigenen Fahrscheines nachweist, oder der Fahrgast, der die Linienverkehrsdienste mit einem abgetretenen persönlichen Fahrschein oder einem gefälschten Fahrschein benutzt und den Fahrpreis für den Einzelfahrschein und die Verwaltungsstrafe im Mindestausmaß zahlt.
Die Zahlung der Strafe kann wie folgt vorgenommen werden:
- Direkt beim Kontrollpersonal;
- Innerhalb von 60 Tagen ab Datum des Feststellungsprotokolls.
- Im Falle der Inanspruchnahme der Beförderungsdienste ohne Fahrschein (Strafe zwischen 30,00 und 240,00 Euro) und mit einem weitergegebenen oder gefälschten Fahrschein, einschließlich der nachweislichen Weitergabe der persönlichen Fahrscheins (Strafe zwischen 60,00 und 400,00 Euro) kann der Fahrgast seine Position durch unverzügliche Zahlung bzw. Zahlung innerhalb von 5 Tagen ab dem Feststellungsbescheid durch Zahlung des Fahrpreises für den Einzelfahrtschein und den Mindest-Strafbetrag regularisieren.